AGB's
Allgemeine Geschäftsbedingungen (AGB)
Die immobilienfee - Inh. Claudia Withake
Die Tätigkeit ist die Vermittlung des Abschlusses, Nachweis zur Gelegenheit zum Abschluss von Verträgen über Grundstücke, grundstücksgleiche Rechte und Wohnräume, gewerbliche Räume. Die immobilienfee ist als Kleinunternehmer tätig. Der Betrieb ist nach § 19 Abs. 1 UStG von der Umsatzsteuer befreit. Die immobilienfee ist im Besitz der Erlaubnis nach § 34 c GewO, ausgestellt vom Kreis Wesel.
1. Maklervertrag
Mit Inanspruchnahme der Maklertätigkeit bzw. Aufnahme von Verhandlungen mit dem
Verkäufer aufgrund des umseitigen Angebots kommt der Maklervertrag mit dem
Kaufinteressenten zu den nachfolgenden Bestimmungen zustande.
2. Angebot
Das umseitige Angebot versteht sich freibleibend und unverbindlich und ist nur für den
Adressaten bestimmt. Jede Weitergabe an Dritte ist untersagt. Sollte dem Interessent das
Angebot von anderer Seite her bekannt sein oder wurde es ihm schon angeboen, so ist er
verpflichtet, dies binnen einer Woche mir schriftlich mitzuteilen und nachzuweisen, woher er
die Kenntnis erlangt hat. Ansonsten erkennt der Empfänger unseren Nachweis an.
3. Provision
Mit dem Tag des Abschlusses des notariellen Kaufvertrages oder des Mietvertrages entsteht
der Honoraranspruch. Der Interessent hat dem Makler für den Nachweis oder die Vermittlung des
Abschlusses des notariellen Kaufvertrages oder Mietvertrages die Maklercourtage zu zahlen.
Die Höhe beträgt z.Z. 3% des Kaufpreises bei Kauf oder zwei Monatskaltmieten bei Vermietung von
Wohnraum und 3 Monatskaltmieten bei Vermietung von gewerblichen Räumen. Sofern das Angebot
ausdrücklich einen anderen Provisionssatz ausweist, so ist dieser als Berechnungsgrundlage zu
verwenden. Der Provisionsanspruch entsteht auch dann, wenn der Angebotsempfänger den erhaltenen
Nachweis an einen Dritten weitergibt und dieser den notariellen Kauf- oder Mietvertrag abschließt.
Der Makler hat Anspruch auf eine im Kaufvertrag aufgenommenen Provisionsvereinbarung, in der
der Käufer sich verpflichtet, die Provision an den Makler zu zahlen und der Makler einen
direkten Zahlungsanspruch gegenüber dem Käufer hat.
4. Gleichwertigkeit
Dem Anschluss eines notariellen Kauf- oder Mietvertrages gleichwertig ist auch ein anderer
als der angebotene Vertrag, sofern dieser inhaltlich identisch ist mit dem ursprünglich angebotenen
Vertrag. Unerhebliche Abweichungen sachlicher, wirtschaftlicher, finanzieller oder rechtlicher Art schaden
nicht und begründen weiterhin den vereinbarten Provisionsanspruch. Dasselbe gilt, wenn der tatsächlich
geschlossene notarielle Kauf- oder Mietvertrag inhaltlich vom Angebot abweicht, aber wirtschaftlich
den gleichen Erfolg erzielt oder ein notarieller Kaufvertrag oder Mietvertrag über ein anderes,
ebenfalls dem Verkäufer bzw. Vermieter gehörendes Objekt zustande kommt, wenn der Makler im
Rahmen des Auftrags den Nachweis zum Abschluss des entsprechenden Vertrages mit dem Auftraggeber
oder die Benennung des Vertragspartners ermöglicht hat.
5. Vertragsabschluss
Der Makler hat Anspruch auf Teilnahme am Termin für die notarielle Beurkundung oder
Mietsvertragsunterzeichung und auf eine Ausfertigung der notariellen Kaufurkunde oder des Mietvertrages.
6. Haftung
Die umseitige Objektbeschreibung wurde aufgrund der Angaben des Verkäufers erstellt.
Der Makler hat diese Informationen nicht überprüft und kann deshalb für deren Richtigkeit
keine Haftung übernehmen.
7. Schlussbestimmungen
Der Angebotsempfänger bestätigt abschließend, dass sonstige stillschweigende oder mündliche
Nebenabreden über die Inhalte des Angebotes hinaus nicht getroffen wurden und zusätzliche Vereinbarungen
nur bei schriftlicher Bestätigung Gültigkeit erlangen. Der Makler nimmt keine Zahlungen für Verkäufer
oder Vermieter in Empfang. Erfüllungsort für die gegenseitigen Verpflichtungen aus diesem Vertrag
ist der Sitz des Maklers. Gerichtsstand ist, soweit Kauf- oder Mietinteressent Kaufmann ist oder keinen
allgemeinen Gerichtsstand in Deutschland hat, der Sitz des Maklers. Sollte eine der Bestimmungen dieser
AGB ganz oder teilweise rechtsunwirksam sein oder werden, so wird die Gültigkeit der übrigen Bestimmungen
dadurch nicht berührt. In einem solchen Fall ist die allgemeine Geschäftsbedingung vielmehr ihrem Sinn gemäß
zur Durchführung zu bringen. Beruht die Ungültigkeit auf einer Leistungs- oder Zeitbestimmung,
so tritt an ihre Stelle das gesetztlich zulässige Maß.
Moers, 08.07.2008