Allgemeine Geschäftsbedingungen (AGB)
Die Immobilienfee – Inh. Claudia Withake
Meine Tätigkeit ist die Vermittlung des Abschlusses, Nachweis zur Gelegenheit zum Abschluss von Verträgen, der Grundstücke, grundstücksgleiche Rechte und Wohnräume, gewerbliche Räume. Ich bin im Besitz der Erlaubnis nach § 34 c GewO, ausgestellt vom Kreis Wesel.
1. Maklervertrag
Mit Inanspruchnahme der Maklertätigkeit bzw. Aufnahme von Verhandlungen mit dem Verkäufer aufgrund des umseitigen Angebots kommt der Maklervertrag mit dem Kaufinteressenten zu den nachfolgenden Bestimmungen zustande.
2. Angebot
Das umseitige Angebot versteht sich freibleibend und unverbindlich und ist nur für den Adressaten bestimmt. Jede Weitergabe an Dritte ist untersagt. Sollte dem Interessent das Angebot von anderer Stelle her bekannt sein oder wurde es ihm schon angeboten, so ist er verpflichtet, dies binnen einer Woche mir schriftlich mitzuteilen und nachzuweisen, woher er die Kenntnis erlangt hat. Ansonsten erkennt der Empfänger meinen Nachweis an.
3. Provision
Mit dem Tag des Abschlusses des notariellen Kaufvertrages oder des Mietvertrages entsteht der Honoraranspruch. Käufer und Verkäufer teilen sich die Provision in Höhe von 4 %, d. h. jeder zahlt 2 % des Kaufpreises zzgl. der gesetzlichen MwSt.. Bei einer Vermietung trägt nicht der Mieter, sondern der Vermieter bzw. Eigentümer die Provision in Höhe von 1 - 2 Kaltmieten zzgl. der gesetzlichen MwSt.. Sofern das Angebot ausdrücklich einen anderen Provisionssatz ausweist, so ist dieser als Berechnungsgrundlage zu verwenden. Der Provisionsanspruch entsteht auch dann, wenn der Angebotsempfänger den erhaltenen Nachweis an einen Dritten weiter gibt und dieser den notariellen Kauf- oder Mietvertrag abschließt.
Der Makler hat Anspruch auf eine im Kaufvertrag aufgenommene Provisionsvereinbarung, in der der Käufer und Verkäufer sich verpflichtet, die Provision an den Makler zu zahlen und der Makler einen direkten Zahlungsanspruch gegenüber Beiden hat.
4. Gleichwertigkeit
Dem Abschluss eines notariellen Kauf- oder Mietvertrages gleichwertig ist auch ein anderer als der angebotene Vertrag, sofern dieser inhaltlich identisch ist mit dem ursprünglich angebotenen Vertrag. Unerhebliche Abweichungen sachlicher, wirtschaftlicher, finanzieller oder rechtlicher Art schaden nicht und begründen weiterhin den vereinbarten Provisionsanspruch. Dasselbe gilt, wenn der tatsächlich geschlossene notarielle Kauf- oder Mietvertrag inhaltlich vom Angebot abweicht, aber wirtschaftlich den gleichen Erfolgt erzielt wird oder ein notarieller Kaufvertrag oder Mietvertrag über ein anderes, ebenfalls dem Verkäufer bzw. Vermieter gehörendes Objekt zustande kommt, wenn der Makler im Rahmen des Auftrags den Nachweis zum Abschluss des entsprechenden Vertrages mit dem Auftraggeber oder die Benennung des Vertragspartners ermöglicht hat.
5. Vertragsabschluss
Der Makler hat Anspruch auf Teilnahme am Termin für die notarielle Beurkundung oder Mietvertragsunterzeichnung und auf eine Ausfertigung der notariellen Kaufurkunde oder des Mietvertrages.
6. Haftung
Die umseitige Objektbeschreibung wurde aufgrund der Angaben des Verkäufers erstellt. Der Makler hat diese Informationen nicht überprüft und kann deshalb für deren Richtigkeit keine Haftung übernehmen.
7. Schlussbestimmungen
Der Angebotsempfänger bestätigt abschließend, dass sonstige stillschweigende oder mündliche Nebenabreden über die Inhalte des Angebotes hinaus nicht getroffen wurden und zusätzliche Vereinbarungen nur bei schriftlicher Bestätigung Gültigkeit erlangen. Der Makler nimmt keine Zahlungen für Verkäufer oder Vermieter in Empfang. Erfüllungsort für die gegenseitigen Verpflichtungen aus diesem Vertrag ist der Sitz des Maklers. Gerichtsstand ist, soweit der Kauf- oder Mietinteressent Kaufmann ist oder keinen allgemeinen Gerichtsstand in Deutschland hat, der Sitz des Maklers. Sollte eine der Bestimmungen dieser AGB's ganz oder teilweise rechtsunwirksam sein oder werden, so wird die Gültigkeit der übrigen Bestimmungen dadurch nicht berührt. In einem solchen Fall ist die allgemeine Geschäftsbedingung vielmehr ihrem Sinn gemäß zur Durchführung zu bringen. Beruht die Ungültigkeit auf einer Leistungs- oder Zeitbestimmung, so tritt an ihre Stelle das gesetztlich zulässige Maß.
Moers, 08.07. 2008, aktualisiert 01.01.2023